beim Amtsgericht Pankow/Weißensee ist Mißbrauch von "Recht und Gesetz" durch Richter nicht kritikfähig - unwahre Darstellungen werden zu Tatsachen erklärt !






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    Amtsgericht PAnkow/Weißensee

    das Thema ergibt sich aus dem Verhalten in einer Familiensache. Eine gewalttätige Mutter wird vom Jugendamt durch Diskriminierung des Vaters bevorteilt. Die Gewalttaten der Mutter werden gedeckelt. Gerichtlich vereinbarte begleitete Umgänge werden vom Jugendamt sofort hintergangen. Die Gerichte deckeln das Verhalten des Jugendamtes und lassen Recht und Gesetz - Recht und Gesetz sein. Es wird dort gelogen und verleumdet und jegliches rechtliche Gehör verweigert. Kindeswohl ist nur ein hohler Begriff.

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    Spruch :

    Richter Dittrich AG Pankow/Weißensee :
    "Wenn sie in Erwiderung hierauf rechtlich sinngemäß-bildlich vertreten, dass Äpfel nach oben fallen", ist ihr Antrag unzulässig !


    Blog erstellt : 29.03.2020


    Basis dieses Problems ist :

    Willkür beim Jugendamt Pankow

    daraus folgen eine Odyssee bei Gerichten mit vorgefaßten Meinungen

    Amtsgericht, weil Jugendamt es will

    Kammergericht, weil Amtsgericht es vorgegeben hat

    Menschenrechte werden ausgehebelt und Gesetze nicht angewendet

    dies geschieht alles zum Wohle des Kindes, welches leider davon nichts spürt, sondern im Gegenteil :

    Mitwirkung des Amtsgerichtes Pankow/Weißensee und des Kammergerichtes Berlin durch verschiedene Richter ist gegeben

    Dienstaufsicht wird vom Kammergerichtspräsident nicht wirksam praktiziert, so dass der Willkür bei den Gerichten auch kein Einhalt geboten wird.

    eine ordentliche Gegenmaßnahme ist dem Beteiligten rechtlich nicht gegeben, da massiv das rechtliche Gehör versagt wird und oftmals keine Rechtsbehelfe möglich sind, daraus entsteht nur noch die Möglichkeit der Information des Volkes, für welches die Richter angeblich tätig sind.
    was dem Gerichtspräsidenten offensichtlich überhaupt nicht gefällt

    Alle Stellen Amtsgericht, Kammergericht und Justizsenator wurden über die bewusste und rechtswidrige Falschzuordnung eines Ablehnungsantrages über ein Jahr durch die Richter Dr. Menne, Gebhardt, Dittrich und Gellermann berichtet. Im 13 Senat wurde jetzt die Rechtsfehler erkannt und entsprechende Beschlüsse entschieden. Der Richter Dr. Menne wurde abgelehnt, aber die Richter im AG Pankow/Weißensee verhindern mit aller Macht die Behandlung ihrer Rechtsfehler und boykottieren jede Bearbeitung im Familienverfahren. Das Kammergericht hat im Verfahren 13 WF 99/19 am 23.1.20 bei dem Richter Dr. Menne die Ablehnung bestätigt hat und am 30.1.20 der Beschluß des AG vom 14.5.19 im Verfahren 22 F 3123/16 5 AR 22/19 aufgehoben wurde.

    Ablauf eines Verfahren im AG Pankow/Weißensee und die Hilfe der Verbündeten

    Hauptdarsteller sind die Richter : Gebhardt, Dittrich und Gellermann

    Zielstellung der Richter : Verhinderung der Bestätigung einer Ablehnung mit allen Mitteln .

    in einem Umgangsverfahren des Großvaters Az. : 22 F 1683/19 wurden vom Großvater drei Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt gestellt.

    Ablehnung vom 3.3.2019 gegen die Richterin Gebhardt



    Ablehnung vom 1.5.2019 gegen die Richterin Gebhardt



    Ablehnung vom 20.7.2019 gegen die Richterin Gebhardt



    in dem Umgangsverfahren des Großvaters Az. : 22 F 1683/19 wurden auch vom Vater drei Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt als Beteiligter des Verfahrens gestellt.

    Ablehnung des Vaters vom 3.5.2019 gegen die Richterin Gebhardt



    Ablehnung des Vaters vom 6.6.2019 gegen die Richterin Gebhardt



    Ablehnung des Vaters vom 23.7.2019 gegen die Richterin Gebhardt



    die drei Musketiere überlegen sich einen Plan :
    die Ablehnung des Großvaters vom Großvater vom 3.3.19 wird einfach einem anderen Verfahren zugeordnet und kann dann ohne Begründung zurückgewiesen werden. Dies ziehen sie auch durch ,obwohl sie mit Schreiben vom 21.5.19 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden dass das Ablehnungsgesuch vom 3.3.19 im Verfahren 22 E 1683/19 gestellt wurde. Da es aber nicht in den Plan der drei Richter paßt, wird es nicht beachtet und weiter die Zuordnung der Ablehnung bewußt in ein anderes Verfahren realisiert wurde. Die anderen beiden Ablehnungen der Großvaters werden einfach nicht bearbeitet.


    Beschluß des Richter Gellermann vom 14.5.2019 zur Ablehnung vom 3.3.2020



    Beschwerde des Großvaters 2019.05.21 Ablehnung Gebhardt 2019.03.03



    Beschluß vom 2019.07.19 Nichtabhilfebeschluß des Richter Dittrich



    Beschluß vom 2019.09.06 von Dr. Menne im Verfahren 22 F 1683/19



    Anhörungsrüge 13 WF 99/19 vom 24.09.2017 auf den Beschluß vom 2019.09.06 von Dr. Menne im Verfahren 22 F 1683/19



    Schreiben von Dr. Menne auf die Anhörungsrüge 24.09.2019 im Verfahren 13WF 99/19 auf den Beschluß vom 2019.09.06 von Dr. Menne im Verfahren 22 F 1683/19



    Ablehnung Dr. Menne 30.10.19 innerhalb der Anhörungsrüge 13 WF 99/19 vom 24.09.2017 auf den Beschluß vom 2019.09.06 von Dr. Menne im Verfahren 22 F 1683/19




    Ablehnung Dr. Menne 3.11.19 bezüglich sein Schreiben vom 31.10.19 zur Anhörungsrüge 13 WF 99/19 vom 24.09.2017 auf den Beschluß vom 2019.09.06 von Dr. Menne im Verfahren 22 F 1683/19



    Schreiben vom 10.1.20 zum Ablehnungsverfahren Dr. Menne innerhalb der Anhörungsrüge 13 WF 99/19 vom 24.09.2017 auf den Beschluß vom 2019.09.06



    Beschluß 23.01,2020 zur Ablehnung Dr. Menne 30.10.19 innerhalb der Anhörungsrüge 13 WF 99/19 vom 24.09.2017 auf den Beschluß vom 2019.09.06 von Dr. Menne im Verfahren 22 F 1683/19



    Beschluß 30.01.2020 über den Beschluß vom 14.5.19 AG im Verfahren 22 F 1683/19



    Ablehnung Gellermann vom 20.2.2020 im Verfahren 22 F 1683/19



    Ablehnung Dittrich 20.3.2020 Dittrich vom 20.3.2020 im Verfahren 22 F 1683/19


    Ein Beschluß des Richters Dittrich im Verfahren 5 AR 5/20 vom 20.2.2020.




    ausgehend von obigen Beschluß, stellt sich die Frage :
    "für wie dumm hält Richter Dittrich die Beteiligten"

  • es gibt 11 Schriftsätze, die den Fehler der bewußten Falschzuordnung der Ablehnung darstellen, nur um die Ablehnung zu verhindern.
  • eine Ablehnung mit Umfang von 15 Seiten ist lt. Dittrich „ohne jede Begründung“, dies ist rechtsmißbräuchlich und an den Haaren herbeigezogen.
  • Der Richter geht offensichtlich davon aus, er stellt einfach etwas Falsches in den Raum, und der Korpsgeist der Richter wird ihm die Unterstützung schon sichern.
  • Der Richter Dittrich hat immer noch nicht begriffen, dass die unsachlichen Handlungen nicht an das hiesige Verfahren gebunden sind , sondern von unsachlichen Handlungen des Richters gegenüber dem Antragsteller in vollem Umfang ausgegangen wird.
  • Auch hier wird vom Richter wieder auf imaginäre Anzahlen von Ablehnungen abgestellt und versucht den Antragsteller zu diffamieren. Von der ersten Ablehnung an, die der Richter bearbeitet, dem Verfahren 5 AR 12/17 wird auf Unzulässigkeit wegen Verschleppung und fehlender Begründung abgestellt. Von den eingereichten Ablehnungen wurden
    60 % gar nicht bearbeitet
    24% 60% vom Rest werden vom abgelehnten Richter selbst entschieden
    16% werden als unzulässig ohne Begründung zurückgewiesen
  • Auch die Darstellung, dass die Rechtsmißbräuchlichkeit auch immer vom Kammergericht bestätigt wurde ist falsch. Bis 2019 wirkte auch diesbezüglich der Korpsgeist der Richter beim Kammergericht. Durch die Darstellung der Problematik im Internet hat sich eine Veränderung der Situation ergeben, diese ist in den Blogs
    http://ka-me-03.web938.server25.eu
    http://ka-me-04.web938.server25.eu
    beschrieben.
    Der Richter Dr. Menne , Kammergericht, wird abgelehnt bestätigt, die Beschlüsse der Richter Gellermann und Dittrich in dem Verfahren 5 AR 22/19 werden wegen Rechtsmissbrauch aufgehoben. Hier gibt es Beschlüsse vom 23.1.20 und 30.1.20 im Verfahren 13 WF 99/19 Kammergericht, wo nachgewiesen ist dass die vier Richter Gebhardt, Dittrich, Gellermann und Dr. Menne bewusst eine falsche Zuordnung der Ablehnung vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 zum Verfahren 22 F 3123/16 vorgenommen haben, damit die Ablehnung vom 3.3.19 zurückgewiesen werden kann. Die Beschlüsse sind in o.g. Blog ersichtlich. - Wie abgehoben muß man sein, so mit den Tatsachen umzugehen ?
  • Trotzdem 11 Schriftsätze und über 20 Dienstaufsichtsbeschwerden zu der Thematik vorliegen, meint Richter Dittrich immer noch falsch behaupten zu müssen, dass alle Zurückweisungen vom Kammergericht bestätigt wurden, was eindeutig gelogen ist. Wie oben schon erläutert.
  • Wenn der Wahrheitsgehalt nicht mehr nachgewiesen werden kann, meint Richter Dittrich mit der Formulierung, „die Gesuche erfolgen notorisch“, die Beteiligten zu diffamieren, was mit Sachlichkeit wohl nichts zu tun hat.
  • Fakt ist : Az. : 13 WF 99/19 Beschluß vom 23.1.2020 :
    ll. Das Ablehnungsgesuch des Großvaters vom 3.11.2019 ist gem. §§ 6, FamFG, 42 ZPO begründet. Vorliegend besteht auch aus Sicht eines vernünftig denkenden Beteiligten Anlass zur Annahme, dass der zuständige Richter am Kammergericht der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht. Zwar berechtigt allein der Umstand, dass ein Richter einen Schriftsatz in einem Verfahren übersieht, für sich genommen noch nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es jedoch dann, wenn der Eindruck entsteht, dass ein mehrmals wiederholter Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Großvater hatte von vornherein klargestellt, dass sich sein Ablehnungsgesuch nicht auf das vorliegende Verfahren bezieht. Dies ergab sich bereits aus dem Ablehnungsgesuch vom 3.3.2019 selbst, da der Großvater in der Begründung auf das hiesige Verfahren als Parallelverfahren Bezug nahm. Des Weiteren hat der Großvater ganz ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 21.3.2019 klargestellt, dass er nicht in dem vorliegenden abgeschlossenen Verfahren, sondern in dem von ihm zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren auf Umgang mit seiner Enkeltochter das Ablehnungsgesuch eingereicht habe. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Vater in seiner Begründung vom 21.5.2019 ausgeführt, dass der von ihm angefochtene Beschluss des Amtsgerichtes vom 14.5.2019 auf der Unterstellung beruhe, dass er den Ablehnungsantrag in dem Verfahren 22 F 3123/16 beantragt habe. Der Großvater hat im Weiteren ausgeführt, dass dies unsinnig sei und sich das Ablehnungsgesuch auf die von ihm eingeleiteten Umgangsverfahren bezogen habe. In der Entscheidung des Kammergerichts vom 6.9.2019 ist hierauf nicht eingegangen worden, sondern wiederum ausgeführt worden, dass der als nicht vertretungsbefugter Verfahrensbevollmächtigte bezeichnete Großvater das Ablehnungsgesuch im Verfahren 22 F 3123/16 angebracht habe. Zur Begründung ist darauf verwiesen worden, dass der Vater das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens in dem Ablehnungsgesuch erwähnt habe. in seiner Anhörungsrüge vom 24.9.2019 hat der Großvater wiederum darauf hingewiesen, dass er nicht als Bevollmächtigter gehandelt habe, sondern einen eigenen Antrag in eigener Person auf Umgang gestellt habe. Hierauf habe er nochmals mit Schriftsatz vom 21.3.2019 explizit hingewiesen. ln dem unter dem 31.10.2019 ausgefertigten Schreiben des zuständigen Einzelrichters ist den: Großvater erneut mitgeteilt worden, dass die Anhörungsrüge unzulässig sei, weil die Rüge von ihm persönlich erhoben worden sei, er aber nicht an dem vorliegenden Verfahren beteiligt sei. Damit kann sich auch einem objektiv Denkenden der Eindruck aufdrängen, dass der Vortrag des Großvaters, wonach er im vorliegenden Verfahren gar kein Ablehnungsgesuch gestellt habe, sondern sich dieses ausschließlich auf die von ihm zwischenzeitlich eingeleiteten Umgangsverfahren bezogen habe, nicht zur Kenntnis genommen wird. …………….
  • Az. : 13 WF 99/19 Beschluß vom 30.1.2020 :
    Auf die sofortige Beschwerde des Großvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 (5 AR 22/19 Abl) aufgehoben. 1._Die.Anhörungsrüge des Großvaters ist zulässig und begründet mit der Folge, dass über die sofortige Beschwerde über die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 neu zu entscheiden ist. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Nummer 1 und 2 FamFG statthaft. Gegen die Entscheidung vom 6. September 2019 ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben und der Anspruch des Großvaters auf rechtliches Gehör ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, denn der mehrfache Hinweis des Großvaters, dass das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehe, ist nicht beachtet worden. Wäre der Hinweis berücksichtigt worden, so hätte der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil ein Ablehnungsgesuch des Großvaters im vorliegenden Verfahren nicht vorliegt. Vielmehr lag es bereits nach dem Inhalt des Schreibens vom 3. März 2019 nahe und ist vom Großvater nachträglich mit dem Schreiben vom 21. März 2019 klargestellt worden, dass sich das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch auf die Verfahren 22 F 1511/19 und 22 F 1683/19 beziehen sollte. Die Anhörungsrüge ist auch rechtzeitig angebracht worden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). 2. Die sofortige Beschwerde des Großvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 ist gemäß §§ 6 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff., 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Großvater hat im vorliegenden Verfahren kein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Gebhardt angebracht. Mithin konnte ein solches auch nicht zurückgewiesen werden. Die angefochtene Entscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben. Über das von dem Großvater unter dem 3. März 2019 angebrachte Ablehnungsgesuch wird nunmehr den tatsächlich betroffenen Verfahren 22 F 1511/19 sowie 22 F 1683/19 zuzuordnen und darüber in diesem Verfahren zu entscheiden sein. Hier ist die Falschdarstellung von Richter Dittrich eindeutig ersichtlich.
  • Die Falschdarstellung des Richters bezüglich der Behauptung, die Ablehnung sei ohne jede Begründung beantragt, wird von ihm selber widersprochen mit der Ausführung, Begründungen bis zur sehr weit in die Vergangenheit greifenden …. . Hier wird offensichtlich, dass der Richter nur nicht gewillt ist, eine Aufklärung vorzunehmen.
  • Die Ablehnung des Richters Gellermann wird in der konjunktiven Ebene behandelt ….Ablehnung…. dürfte nicht zulässig sein …. ….. dürfte unzulässig sein ….. . Richter müssen den Tatbestand ermitteln und nicht nebulös sinnieren. Auch müssen im Gegenteil zur Auffassung des Richters Gründe der Ablehnung nicht aus dem hiesigen Fall hervorgegangen sein.
  • Die Richter Gebhardt, Gellermann und Dittrich sind schon alleine aus ihrem Verhalten in dem Verfahren 5 AR 22/19 als sachlich für inkompetent gekennzeichnet, so dass ein weiteres Wirken dieser Richter für Vater und Großvater nicht denkbar ist.


    Wie schon oben dargestellt, wollen die drei Richter sich auf den Korpsgeist verlassen, deshalb meinen sie, Entscheidungen in Verfahren, die das Landgericht als Beschwerdegericht hat, können die Ablehnungen schnell zurückgewiesen werden

    Aber Entscheidungen, die den 13 Senat des Kammergerichtes für Rechtsbehelfe vorschreiben, werden einfach nicht bearbeitet, somit geht man dann einer GEfahr aus dem Wege, auch als abgelehnt hervorzugehen.

    es wäre auch ein Wett-thema :
    ist der Korpsgeist so groß, dass nichts unternommen wird, oder werden die zuständigen Richter beim LG auf die Idee kommen, sich den Vorgang doch mal anzusehen und aufklären

    ich werden hier darüber informieren !


    es ist schon erschreckend, mit wieviel Aufwand immer noch an diese Falschzuordnung von den Richtern festgehalten wird. Der Richter Dittrich verleumdet immer noch die o.g. Beschlüsse des Kammergerichtes und stellt immer weiter noch fest, die Ablehnungszurückweisungen der Ablehnung und der Beschluß vom 14.5.19 wurde vom Kammergericht bestätigt. Wie dickfällig müssen Richter sein, um derart mit der Erfindung von falschen Tatsachen umzugehen.

    ADie Entscheidungen des 13. Senat vom 23.1.20 und 30.1.20 können im Detail dem
  • Ablehnungen gegen Richter Dr. Menne
  • Beschluß vom 30.1.20
  • im Verfahren 13 WF 99/19 Kammergericht Berlin entnommen werden :

    die Richter brauchen keine Angst haben, eine funktionierende Dienstaufsicht gibt es in Berlin nicht und Angst vor Strafverfolgung brauchen Richter nicht zu haben

    statt dessen setzt Herr Dr. Pickel sich als Anwalt für den Richter Dr. Menne ein ? Aus meiner Sicht wäre die Kapazität für Dienstaufsicht effektiver angebracht


    mich würde auch interessieren, wie der Kammergerichtspräsident Dr. Pickel gedenkt, erreichen zu wollen, dass die Richter nach "Recht und Gesetz" handeln, von alleine ist dies nicht gesichert, wie man bei den Richtern Gebhardt, Dittrich, Gellermann und Dr. Menne erkennen muß


    Beispiel CSS3: Bild mit Bildbeschriftung

    Verleumdungen und üble Nachreden vom Jugendamt, Gericht, Verfahrensbeistand und Gutachter

    • der Vater hätte die Mutter schlecht gemacht, um Verfahrensvorteile zu erzwingen .....Liste
    • auf Einschätzungen von Mitarbeitern vom KIZ zur Situation wird nicht eingegangen ....
    • alle Handlungen und Taten der Mutter sind normal ...
    • Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen .... (obwohl dieses objektiv nicht möglich ist ...)
    • der Vater alle mit Beschwerden überzieht ....
    • der Vater hat den Kindergarten gekündigt ....
    • der Vater habe die Verfahren verzögert ....
    • angezeigte Gefährdungen des Kindes werden nicht zur Kenntnis genommen ....


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